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   LG Berlin, 21.01.2008 - 84 T 380/07   

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https://dejure.org/2008,30797
LG Berlin, 21.01.2008 - 84 T 380/07 (https://dejure.org/2008,30797)
LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2008 - 84 T 380/07 (https://dejure.org/2008,30797)
LG Berlin, Entscheidung vom 21. Januar 2008 - 84 T 380/07 (https://dejure.org/2008,30797)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1318
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.05.2008 - 1 BvL 10/05

    Transsexuelle V

    Auszug aus LG Berlin, 21.01.2008 - 84 T 380/07
    Die Beteiligte zu 1.) hat angeregt, das Verfahren im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 10/05 auszusetzen, in welchem das Gericht darüber entscheiden werde, ob § 8 Abs. 1 Nr. 2 Transsexuellengesetz (TSG), wonach die personenstandsrechtliche Änderung der Geschlechtszugehörigkeit nur möglich ist, wenn der Betroffene nicht verheiratet ist, mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 GG vereinbar ist, wenn bei einem verheirateten Transsexuellen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vorliegen.

    Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens 1 BvL 10/05 sei nicht angezeigt, da diesem Verfahren ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege.

    Zutreffend hat das Amtsgericht das Verfahren auch nicht im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 10/05 ausgesetzt.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus LG Berlin, 21.01.2008 - 84 T 380/07
    Das Problem der beabsichtigten Eheschließung bei einer bereits bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft war zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits Gegenstand der rechtswissenschaftlichen Diskussion (vgl. dazu Schwab, FamRZ 2001, 385, 389; Stüber NJW 2003, 2721; Stüber FamRZ 2005, S. 574, 575; BverfG in NJW 2002, S. 2543, 2547; Fachausschuss Nr. 3643 vom 16. und 17. Mai 2002 in StAZ 2003, S. 244/245; Fachausschuss Nr. 3701 vom 13. und 14. November 2003 in StAZ 2004, S. 139).

    Tatsächlich hatte der Gesetzgeber wegen der nach Art. 6 Abs. 1 GG zu gewährleistenden Eheschließungsfreiheit ein Eheverbot bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen (so Stüber NJW 2003, 2721; Stüber FamRZ 2005, S. 574, 575) und kann die Änderung des § 1306 BGB durch Art. 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 auf die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 1 Bv 1/01 und 1 Bv 2/01 - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG als möglich erachtete Alternative zurückgeführt werden, zur Ausfüllung der gesetzlichen Lücke in Bezug auf den Fortbestand einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nach einer Eheschließung gesetzlich festzulegen, dass eine bestehende Lebenspartnerschaft das Eingehen einer Ehe verhindert (vgl. dazu BVerfG in NJW 2002, S. 2543, 2547).

  • OLG Nürnberg, 21.09.2015 - 11 W 1334/15

    Erlöschen der Lebenspartnerschaft durch Eheschließung nach Geschlechtsumwandlung

    Das LG Berlin erörtert die Frage nach dem Schicksal der Lebenspartnerschaft, lässt sie aber ausdrücklich offen und beschränkt sich auf die Aussage, dass zumindest kein Eheverbot neben dem in § 1306 BGB geregelten bestehe (StAZ 2008, 146).
  • AG Nürnberg, 26.05.2015 - UR III 25/15

    Eheschließung zweier Lebenspartner nach Geschlechtsumwandlung des einen führt

    Das Landgericht in Berlin hat demgemäß in seinem Beschluss vom 21.01.2008, BeckRS 2008, 10654 - beck-online - ausgeführt, nach Geschlechtsumwandlung eines Lebenspartners könnten die bisherigen Lebenspartner eine Ehe schließen.
  • AG Köln, 05.06.2014 - 378 III 68/14

    Eheschließung der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach

    Die Eheschließung von bereits durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbundenen Personen nach der Geschlechtsumwandlung des Partners ist nicht von dem Eheverbot erfasst (Landgericht Berlin, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 84 T 380/07 -, NJW-RR 2008, 1318; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., Bearb.: Wellenhofer, § 1306 Rn. 11; Staudinger/Löhnig, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Aufl., § 1306, Rn. 12).
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